Ihr Spezialist für
Wohnungs-, Haus- und Grundstücksverkauf
in München

Allgemeine Geschäftsbedingungen
und Widerrufsbelehrung
RSI Wohnbau und Immobilien GmbH

1. Geltung
Mit der Anforderung des Exposés in Kenntnis unserer Provisionserwartung kommt zwischen dem Empfänger (Maklerkunde) und der RSI Wohnbau & Immobilien GmbH (nachfolgend „RSI“ genannt) ein provisionspflichtiger Maklervertrag über das angebotene Objekt zustande, dessen Bestandteil diese AGB sind, die hiermit vom Maklerkunden anerkannt werden.

 

2. Vertraulichkeit/Weitergabeverbot
Die von der RSI übersandten Angebote und Informationen, insbesondere Exposés und deren Inhalt, sind vertraulich und nur für den jeweiligen Empfänger bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte ist ohne ausdrückliche Zustimmung der RSI, die zuvor schriftlich erteilt werden muss, untersagt. Verstößt der Maklerkunde gegen diese Verpflichtung und schließt der Dritte oder eine andere Person, an die der Dritte seinerseits die Informationen weitergegeben hat, den Hauptvertrag ab, der nach Maßgabe dieser Bedingungen provisionspflichtig wäre, so verpflichtet sich der Maklerkunde zur Zahlung eines Schadenersatzes in Höhe der Provision auf der Grundlage dieser Bedingungen. Der Nachweis, dass ein niedrigerer oder kein Schaden entstanden ist, bleibt dem Maklerkunden vorbehalten. Ein weitergehender Schadenersatzanspruch der RSI wegen unbefugter Weitergabe von Informationen bleibt davon unberührt.

 

3. Angebote
Die Angebote der RSI erfolgen freibleibend und unverbindlich. Irrtum und Zwischenverkauf/Zwischenvermietung bleiben vorbehalten. Den objektbezogenen Angaben liegen die uns erteilten Auskünfte und Informationen, insbesondere des Verkäufers/Vermieters, zugrunde. Eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wird von der RSI nicht übernommen. Es obliegt daher dem Kunden, die Objektinformationen und Angaben auf ihre Richtigkeit zu prüfen. Eine Haftung für die inhaltliche Richtigkeit und/oder Vollständigkeit dieser Angaben wird nur für den Fall eines vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens übernommen.

 

4. Entstehen des Provisionsanspruchs
Die Bekanntgabe (=Nachweis) der Objektadresse und/oder des Anbieters geschieht unter ausdrücklichem Hinweis auf die Provisionsforderung der RSI im Falle des Ankaufs, Tauschs oder der Anmietung. Der Provisionsanspruch der RSI entsteht, sobald aufgrund des Nachweises und/oder der Vermittlung der RSI ein Hauptvertrag bezüglich des benannten Objekts zustande gekommen ist. Hierbei genügt Mitursächlichkeit der Maklertätigkeit. Wird der Hauptvertrag zu anderen, als zu den ursprünglich angebotenen Bedingungen abgeschlossen oder kommt er über ein anderes Objekt des von der RSI nachgewiesenen Vertragspartners zustande, so berührt dieses den Provisionsanspruch der RSI nicht, solange das zustande gekommene Geschäft mit dem angebotenen Geschäft wirtschaftlich identisch ist oder in seinem wirtschaftlichen Erfolg nur unwesentlich von dem angebotenen Geschäft abweicht. Der Provisionsanspruch entsteht also insbesondere bei Kauf statt Miete, Erwerb von Gesellschaftsanteilen statt Objekten und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf sowie Tausch statt Kauf oder Miete.

 

5. Fälligkeit des Provisionsanspruchs
Der Provisionsanspruch wird bei Abschluss des Kaufvertrags/Tauschvertrags/Mietvertrags fällig. Die Provision ist zahlbar nach Rechnungserteilung. Die RSI hat das Recht, beim Abschluss des Hauptvertrags anwesend zu sein. Erfolgt der Abschluss des Hauptvertrags ohne die Teilnahme der RSI, so ist der Kunde verpflichtet, der RSI unverzüglich Auskunft über den wesentlichen Inhalt des Hauptvertrags und die Bemessungsgrundlage des Provisionsanspruchs zu erteilen.

 

6. Höhe der Provision
Die Provision errechnet sich aus dem Gesamtkaufpreis bzw. dem gesamten Mietpreis. Sofern nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Käuferprovision 3,57 % vom wirtschaftlichen Kaufpreis bzw. 3,57 Monatsmieten Mieterprovision bei Gewerbemietobjekten, jeweils inklusive der jeweils geltenden gesetzlichen Mehrwertsteuer, derzeit 19 %.

Bezieht sich der Kaufvertrag auf eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus im Sinne von § 656 a BGB und wird die RSI für beide Parteien des Kaufvertrags provisionspflichtig tätig, ist die Provision für beide Vertragsparteien des Kaufvertrags gleich hoch (sog. Halbteilungsgrundsatz). Wird einer Vertragspartei von der RSI ein Nachlass oder Erlass gewährt, reduziert sich die Provision auch für die andere Vertragspartei des Kaufvertrags in gleicher Höhe. Die RSI wird die jeweils andere Vertragspartei über die reduzierte Provision informieren.

 

7. Doppeltätigkeit
Die RSI ist berechtigt, auch für den anderen Vertragsteil (Verkäufer/Vermieter/Tauschpartner) entgeltlich oder unentgeltlich tätig zu werden. Bei Doppeltätigkeit sind wir zur Unparteilichkeit verpflichtet.

 

8. Vorkenntnis
Ist dem Kunden das von der RSI angebotene Objekt bereits bekannt, so hat er dieses unverzüglich, spätestens innerhalb von 3 Kalendertagen, mitzuteilen und auf Verlangen der RSI zu belegen. Unterlässt der Kunde diesen Hinweis, so hat er der RSI sämtliche Aufwendungen, die der RSI dadurch entstehen, als Schaden zu ersetzen.

 

9. Haftungsbegrenzung
Die Haftung für fahrlässiges Verhalten der RSI, dessen gesetzlicher Vertreter oder Erfüllungsgehilfen ist ausgeschlossen. Dieses gilt nicht, soweit der Schaden in der Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit besteht oder auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) oder dem Fehlen einer von der RSI garantierten bestimmten Eigenschaften beruht.

 

10. Erfüllungsort und Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für Vollkaufleute ist München.

 

11. Salvatorische Klausel
Sollten eine oder mehrere der vorstehenden Bestimmungen ungültig sein, so soll die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon nicht berührt werden. Dieses gilt auch, wenn innerhalb einer Regelung ein Teil unwirksam ist, ein anderer Teil aber wirksam. Die jeweils unwirksame Bestimmung soll zwischen den Parteien durch eine Regelung ersetzt werden, die den wirtschaftlichen Interessen der Vertragsparteien am nächsten kommt und im Übrigen den vertraglichen Vereinbarungen nicht zuwider läuft.

 

12. Zustimmung zum Tätigwerden vor Ablauf der Widerrufsfrist und Rechtsfolge (§ 356 Abs. 4 S. 1 BGB)

Wir weisen darauf hin, dass wir unsere Tätigkeit als Makler erst dann aufnehmen werden, wenn die 14-tätige Widerrufsfrist abgelaufen ist. Sofern Sie uns Ihre ausdrückliche Zustimmung geben, werden wir für Sie bereits vor dem Ablauf der Widerrufsfrist tätig bzw. erbringen eine Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit. Zu diesem Zweck drucken Sie bitte die sich im Anhang befindliche Einverständniserklärung aus und schicken uns diese ausgefüllt und unterzeichnet zurück.

Für diesen Fall werden Sie darüber hinaus belehrt, dass Sie das Ihnen gem. vorstehender Ziff. 9 Nr. 1 zustehende Widerrufsrecht verlieren, sobald wir unsere Dienstleistung vollständig erbracht haben. Unter vollständiger Vertragserfüllung im Sinne des vorstehenden Satzes ist die maklervertraglich vereinbarte Nachweis- und/oder Vermittlungstätigkeit und nicht der Abschluss des maklervertraglich herbeizuführenden Hauptvertrages (Kauf- oder Mietvertrages) zu verstehen.

Widerrufsbelehrung + Muster-Widerrufsformular